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Radsportverein Sonneberg e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.09.1994
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2011

 

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Radsportverein Sonneberg e. V. (im folgenden Verein genannt)
2. Sitz des Vereins ist in 96515 Sonneberg.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Sonneberg unter der
Nummer 514 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage
und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und
als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen
zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit-, Breiten- und Seniorensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Seniorensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden.
3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden (Ehrenamtspauschbetrag).
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der
Gesamtvorstand. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen kann den Mitgliedern des Vereins ein Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen gewährt werden, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten und Reisekosten. Zweckgebundene Mittel dafür müssen vorhanden
sein.
5. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670
BGB festgesetzt werden.
6. Weitere Einzelheiten regelt die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung des Vereins,
die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Thüringen e. V.
b) Thüringer Radsport-Verband e. V.
c) Kreissportbund Sonneberg e. V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt
der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des
Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen,
die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer
Abwesenheit (z. B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder
familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch
an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt
werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte
Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich
die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen
des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben
ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung
ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit
der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich
zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten.
Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederversammlung
festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt
der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss
durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt
werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und
-pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann
die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen
und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten
Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen
oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 5 dieser
Satzung.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu
leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 9 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand
herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat
das betroffene Mitglied das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zu Ausnahmen wird auf § 4
verwiesen.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene
Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand
beschlossen wird.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem
Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei
Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung
beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen
ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von
den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt
die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung
dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung
ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach
nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge
sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung
geregelt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
4. Wahl der Kassenprüfer;
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des
Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder
Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes
fallen.

§ 15 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Sportwart,
c) dem Vereinsjugendleiter,
d) dem Schriftführer,
f) dem Vergnügungswart.
2 Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt
auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt
ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine
Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 17 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemäß § 26 BGB vertreten.
3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Vereinsjugend

§ 19 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der
Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung
des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung
des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser
Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des Vereins und ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 21 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf
zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung,
d) Geschäftsordnung.

§ 22 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand
und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sonneberg, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.02.2011 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer
Kraft.

 

Sonneberg, 18.02.2011